Ein aktuelles arbeitsrechtliches Urteil zeigt, dass allgemeine Gehaltserhöhungen nicht automatisch für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten müssen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein können.

Im entschiedenen Fall ging es um eine vom Arbeitgeber angekündigte Gehaltserhöhung für einen großen Teil der Belegschaft. Einige Arbeitnehmer waren jedoch von der Erhöhung ausgenommen – etwa aufgrund von Krankheit oder Elternzeit. Genau diese Ausnahmen führten später zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Das zuständige Gericht stellte klar, dass auch bei sogenannten „Gesamtzusagen“ oder pauschalen Gehaltserhöhungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

Zugleich machte das Gericht deutlich, dass Ausnahmen zwar grundsätzlich möglich sind, diese aber objektiv begründet sein müssen. Eine pauschale Benachteiligung bestimmter Gruppen – etwa wegen Krankheit oder Abwesenheit zu einem Stichtag – kann unwirksam sein, wenn kein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt.

Im konkreten Fall wurde die Herausnahme bestimmter Beschäftigter als nicht ausreichend gerechtfertigt bewertet. Damit hatten die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Gehaltserhöhung wie ihre Kollegen.

Das Urteil unterstreicht, dass Unternehmen bei Gehaltsrunden klare, sachlich begründete Kriterien festlegen müssen, um rechtliche Risiken und Gleichbehandlungsverstöße zu vermeiden.

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