Urlaub in Quarantäne: Die wichtigsten Risiken und Besonderheiten sind genannt
Es gibt zum Beispiel Auswirkungen auf eine Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherung. Letztere kann dann das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern. Und die Rückerstattung von Kosten bei freiwilliger Stornierung ist eingeschränkt.
Grundsätzlich gilt es so,wenn jemand bei bestehender Reisewarnung buchte, hat diese in Kauf genommen, erklärte die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. Will man dann doch nicht mehr reisen, kann man nicht mit Verweis auf die Reisewarnung beim Veranstalter kostenfrei stornieren.
Aktuell will das Auswärtige Amt an seinen Reisewarnungen für viele Länder bis zum 31. August festhalten. Was danach gilt, lässt sich angesichts der weltweit dynamischen Situation nicht vorhersagen – und damit bleibt offen, welche Konsequenzen es haben kann, bereits eine Reise gebucht zu haben, die zum Beispiel im Oktober nach Thailand oder nach Südafrika führen soll.
Wer sichergehen will, dem rät Fischer-Volk aber dazu, in diesem besonderen Urlaubsjahr 2020 am besten nur Reiseangebote zu buchen, bei denen bis zum Reiseantritt oder kurz davor ausdrücklich ein kostenfreies Rücktrittsrecht besteht.
Urlauber können jetzt zum Beispiel für den Oktober in der Hoffnung buchen, dass dann keine Reisewarnung mehr für ihr ausgewähltes Urlaubsland besteht. Gilt die Reisewarnung kurz vor Reiseantritt weiter oder würde die geplante Reise durch verschiedene Einschränkungen erheblich beeinträchtigt, so stehen die Chancen den Experten zufolge gut, stornokostenfrei zurücktreten zu können.
Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung bindend. Sie sagen Pauschalreisen ab, sobald das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein Land ausspricht. Urlauber können dann aber auch ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.
Wenn es keine Reisewarnung für das geplante Urlaubsland gibt, bieten Reiseveranstalter meist Pauschalreisen dorthin an. Wer sie bucht oder schon vor längerem gebucht hat, später aber aus wachsender Sorge die Reise nicht mehr antreten möchte, muss womöglich Stornokosten zahlen.
Es besteht nur ein Recht auf gebührenfreien Rücktritt von einer Reise gegenüber dem Veranstalter, wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Dazu können gravierende Reiserouten-Änderungen gehören oder wenn gebuchte Sehenswürdigkeiten aus dem Programm geflogen sind. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Quelle:ntv.de
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