Experten nennen die Fristen für die Steuerpflicht und die Vorlage der Erklärung

In die „Anlage Sonstiges“ können Steuerzahler nun zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer, zum Spendenvortrag und zum Verlustabzug eintragen.

Für die einzelnen Posten, die bisher im Mantelbogen der Steuererklärung zu finden waren, steht jetzt auf den eigenen Formularen mehr Platz zur Verfügung.

Muss jemand in den Anlagen keine zusätzlichen Angaben machen, kann der Hauptvordruck als vollständige Steuererklärung gelten.

Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen.

Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt.

Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an.

Die meisten Einkommensteuererklärungen werden allerdings mittlerweile elektronisch eingereicht, entweder mit Hilfe einer Steuersoftware oder über das Onlineportal der Finanzverwaltung Elster.

Spätestens am 31. Juli 2020 muss man die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgeben – vorausgesetzt, man ist zur Steuererklärung verpflichtet. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021.

Im Fall der Steuererklärung für 2019 ist der Stichtag also der 31. Dezember 2023.

Wer merkt, dass er die Abgabefristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig vor Ablauf beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Quelle: vorsorge.com

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